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GENERAL TERMS AND CONDITIONS

GTC

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

für beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte

 

der Techlive Consulting & Trading GmbH, FN 531193 t, Landesgericht Feldkirch, Im Plattner 11, 6833 Klaus, Österreich

idF vom 01.06.2020

 

 

  1. Allgemeines und Geltung

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  1. 1 Techlive Consulting & Trading GmbH, FN 531193 t, Landesgericht Feldkirch, Im Plattner 11, 6833 Klaus, Österreich, wird nachstehend kurz als „Techlive“ bezeichnet. Der jeweilige Geschäftspartner der Techlive wird nachstehend kurz als „Kunde“ bezeichnet.

 

  1. 2 Soweit nicht ausdrücklich und beiderseits schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, werden die gegenständlichen AGB Bestandteil jedes einzelnen Rechtsgeschäftes zwischen Techlive und ihrem Kunden. Die gegenständlichen AGB der Techlive gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichungen und Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Auch das Abgehen dieses Schriftformerfordernisses bedarf Schriftform.

 

  1. 3 Der Kunde stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern durch ihn selbst im Zweifel von der Geltung der AGB der Techlive auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Kunden durch Techlive unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen der Techlive gelten insofern nicht als Zustimmung zu von den AGB der Techlive abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben dennoch Unklarheiten über die Geltung der AGB, so sind diese in der Weise zu klären, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Im Übrigen gilt Pkt. 14.1.

 

 

2. Vertragsschluss, Auftragserteilung, Angebote, Kostenvoranschläge

 

2.1 Rechtsgeschäfte zwischen Techlive und dem Kunden werden nur rechtswirksam geschlossen durch entweder 1. Lieferung des bestellten Produkts oder 2. wenn Techlive dem Kunden eine Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung oder Rechnung per Mail, per Fax oder in Schriftform übermittelt oder 3. wenn Techlive für den Kunden erkennbar mit ihrer Leistungserfüllung (insbesondere bei Beratungsleistungen) beginnt. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Rechtsgeschäftes.

 

2.2  Weicht eine Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung oder Rechnung von Techlive vom Auftrag des Kunden ab, so gelten diese Abweichungen als vom Kunden genehmigt, sofern dieser nicht ohne Verzug schriftlich widerspricht.

 

2.3 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem im Einzelfall zu schließendem Rechtsgeschäft und diesen AGB.

 

2.4 Techlive kann sich zur Vertragserfüllung Subunternehmern bedienen.

 

2.5 Angebote von Techlive sind generell, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten und Informationen.

 

2.6 Kostenvoranschläge der Techlive werden ohne Gewähr erstellt, sind entgeltlich und stellen kein Angebot dar.

 

 

3. Preise/Honorare, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug

 

3.1 Mangels abweichender Angaben verstehen sich sämtliche Preise und Honorare als Eurobeträge.

 

3.2 Alle von Techlive angeführten Preise und Honorare sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird diesen Preisen und Honoraren bei der Abrechnung hinzugerechnet.

 

3.3 Die zur Leistungserbringung notwendigen Barauslagen (zB Spesen, Fahrt-, Tag,- und Nächtigungsgelder) werden vom Kunden gegen Nachweis übernommen. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll, Ein- und Ausfuhrsteuern, Gebühren und Versicherungen gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

 

3.4 Für vom Kunden beauftragte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels ausdrücklicher Vereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

 

3.5          Techlive ist berechtigt, die von ihr zu erbringende Leistung mangels anderer Vereinbarung nach tatsächlich entstandenem Aufwand in Rechnung zu stellen. Für jede begonnene Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten wird ein angemessenes Entgelt von EUR 150 zzgl. USt vereinbart.

 

3.6 Techlive ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise bzw. Honorare angemessen zu erhöhen, wenn sich die zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie Beschaffungs-, Material-, Rohstoff-,Herstellungskosten, Weltmarktpreise oder Wechselkurse seit Vertragsschluss erhöhen. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Kostenfaktoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung erhöhen.

 

3.7 Honorare für Beratungsleistungen sind wertgesichert. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index.

 

3.8 Zahlungen an Techlive haben auf das von Techlive angeführte Bankkonto zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen an Techlive ist die Sparkasse der Stadt Feldkirch; BLZ 20604    BIC SPFKAT2BXXX    IBAN AT842060403102583576

 

3.9 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises unmittelbar nach Abschluss des Rechtsgeschäfts (insbesondere bei Kauf-, Liefer- und Werklieferverträgen).

 

3.10  Techlive ist berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern ihre Leistung in Teilen erbracht wird. Dies gilt insbesondere auch für Beratungsleistungen durch Techlive. Techlive ist weiters berechtigt, ein angemessenes Honorarkonto für Beratungsleistungen zu verlangen.

 

3.11 Sofern nicht abweichend vereinbart werden Rechnungen von Techlive 3 Tage nach Rechnungslegung, die auch in elektronischer Form (zB per E-Mail) erfolgen kann, zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug wird nur für den Fall einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung anerkannt.

 

3.12  Wird vom Kunden gegen eine Rechnung von Techlive nicht binnen 14 Tagen schriftlich ein begründeter Einspruch erhoben, gilt die Rechnung vom Kunden jedenfalls als genehmigt.

 

3.13 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für Techlive nicht verbindlich.

 

3.14 Für den Fall des Zahlungsverzuges (auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug) ist Techlive berechtigt, Verzugszinsen von 10% p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ansprüche von Techlive auf Ersatz allenfalls höherer von ihr nachzuweisenden Zinsen oder eines allfälligen weiteren Verzugsschadens werden dadurch nicht abgegolten. Bei Zahlungsverzug verfallen allenfalls gewährte Rabatte, Abschläge, Skonti, etc. Der Kunde verpflichtet sich die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) der Techlive zu ersetzen.

 

3.15 Bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden, ist Techlive berechtigt, die Erbringung offener Leistungen von angemessenen Akontozahlungen abhängig zu machen.

 

3.15 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit vom ihm behaupteten Gegenforderungen welcher Art auch immer gegen Forderungen der Techlive aufzurechnen, es sei denn die Gegenforderung wurde rechtskräftig zuerkannt oder von Techlive ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

 

 

4. Mitwirkungspflichten und Eigenverantwortung des Kunden

 

4.1 Der Kunde ist bei von Techlive und der durch Subunternehmer durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

 

4.2  Der Kunde hat sämtliche erforderlichen Bewilligungen, Zustimmungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen aller Art durch Behörden auf seine Kosten und auf eigene Verantwortung zu veranlassen.

 

4.3 Der Kunde hat rechtzeitig und fortwährend alle Unterlagen vorzulegen und Informationen an Techlive weiterzugeben, die für die Leistung der Techlive von Bedeutung sind. 

 

4.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

 

4.5 Der Kunde hat Techlive für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

4.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind. Der Kunde hält Techlive in diesem Zusammenhang völlig schad- und klaglos.

 

4.7 Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von Techlive herzustellenden bzw. zu liefernden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

 

4.8 Techlive ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

 

4.9 Der Kunde hat vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

4.10 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht durch Techlive hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermit­telten Angaben und Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung der Techlive ausgeschlossen. Eine allenfalls bestehende Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

 

4.11 Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung und Hinweise des Herstellers bzw. der Techlive eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, weiters die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.

 

4.12 Beim Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen gemäß der Betriebsanleitung, den Hinweisen des Herstellers bzw. der Techlive regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.

 

4.13 Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

 

4.14 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

 

5. Lieferung und Leistungserbringung

 

5.1  Die Plicht der Techlive zur Lieferung bzw. Leistungserbringung beginnt bzw. besteht nur wenn

a) alle technischen und auftragsbezogenen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Kunde sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Voraussetzungen, für deren Erfüllung er zur Gänze selbst verantwortlich ist, geschaffen hat,

c) Techlive eine allenfalls vereinbarte Anzahlung, Akontozahlung gem. Pkt. 3.15 oder Sicherheitsleistung erhalten hat und

d) der Kunde seine sonstigen vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten gem. Pkt. 4 erfüllt und die Erfüllung nachgewiesen hat.

 

5.2 Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden sind von Techlive nur zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

 

5.3 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen oder Abweichungen durch Techlive gelten als vom Kunden vorweg genehmigt.

 

5.4 Techlive ist berechtigt ihre Lieferungen und Leistungen in Teilen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

 

5.5 Mangels anderslautender Vereinbarung werden Produkte ab Werk verkauft.

 

5.6  Techlive ist weder an Weisungen, an einen bestimmten Arbeitsort noch an eine bestimmte Arbeitszeiten gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wird.

 

 

6. Liefer- und Leistungsfristen und Termine

 

6.1 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich und schriftlich festgelegt wurden.

 

6.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen frühestens mit Beginn der Pflicht von Techlive zur Lieferung und Leistungserbringung (vgl. oben Pkt.5.).

 

6.3 Wird der Beginn oder der Lauf der Lieferungs- und/oder Leistungsfrist durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, so werden Liefer- und/oder Leistungsfristen entsprechend verlängert und Liefer- und/oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Bei nicht nur vorübergehender Verzögerung oder Unterbrechung ist Techlive zum Rücktritt vom Vertrag nebst allfälligem Schadenersatz berechtigt.

 

6.4 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

 

6.5 Fristen verlängern sich bei höherer Gewalt (auch bei Seuchen, Epidemien, Pandemien, etc. und damit zusammenhängenden behördlichen Maßnahmen), Streik, nicht vorhersehbarer und von Techlive nicht verschuldeten Verzögerungen durch Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Techlive liegen, solange das entsprechende Ereignis andauert. Das gleiche gilt sinngemäß für vereinbarte Liefertermine, die in diesem Fällen entsprechend hinausgeschoben werden.

 

6.6 Vor Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Verzugs der Techlive hat eine angemessene Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

 

7. Gefahrtragung

 

7.1 Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald Techlive den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager am Sitz der Techlive oder einem anderen bekanntgegebenen Ort bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur oder an die Post übergibt. Techlive kann die Versendungsart selbst bestimmen, ohne dass sich an dieser Gefahrtragung des Kunden etwas ändert.

 

7.2 Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.

 

 

8. Annahmeverzug

 

8.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit notwendigen Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung durch Techlive verzögern oder verhindern, darf Techlive bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern Techlive im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft.

 

8.2 Bei Annahmeverzug des Kunden ist Techlive ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür Techlive ein angemessenes Lagerentgelt zusteht. Davon unberührt bleiben darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche.

 

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Die von Techlive gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Techlive.

 

9.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dies rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und Techlive der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt an Techlive abgetreten.

 

9.3 Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner darauf hinzuweisen. Über Aufforderung hat der Kunde alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

 

9.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Techlive nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

9.5 Der Kunde hat Techlive vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder vor der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

 

9.10 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass Techlive zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

 

9.11 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

9.12 Techlive ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware, freihändig zu verwerten.

 

9.13 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Techlive darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Techlive hinzuweisen und Techlive unverzüglich zu verständigen.

 

9.14 Das Vorbehaltsgut ist vom Kunde auf dessen Kosten angemessen zu versichern.

 

 

10. Schutzrechte Dritter

 

10.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte von dritter Seite geltend gemacht, so ist Techlive berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der behaupteten Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von Techlive aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen. Für Liefergegenstände, die Techlive nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellt, übernimmt ausschließlich der Kunde die Verantwortung dafür, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde wird Techlive diesbezüglich schad- und klaglos halten. Techlive ist berechtigt vom Kunden angemessene Kostenvorschüsse für allfällige Prozesskosten zu verlangen.

 

 

11. Geistiges Eigentum der Techlive

 

11.1 Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Projekt- und Angebotsunterlagen, Kataloge, Abbildungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von Techlive beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der Techlive. Die Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Techlive.

 

11.2 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
 

 

12. Gewährleistung

 

12.1 Die Gewährleistungfrist beträgt sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Sachen ein Jahr ab Übergabe.

 

12.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch der Zeitpunkt, an dem der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

 

12.3 Für Mängel an Produkten oder Teilen, die Techlive selbst nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Verpflichtung der Techlive ausdrücklich darauf, dass sie die ihr gegenüber dem Hersteller/Lieferant zustehenden gewährleistungesrechtlichen Ansprüche dem Kunden abtritt. Ein weiterer Anspruch steht dem Kunden gegenüber Techlive in diesem Fall nicht zu.

 

12.4 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt bereits bestanden hat, wenn die Mangelhaftigkeit binnen Sechsmonatsfrist nach Übergabe hervorkommt, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

12.5 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne Verzögerung zugänglich zu machen und die Möglichkeit zur Begutachtung durch Techlive oder von ihr bestellten Sachverständigern einzuräumen. Behebungen durch Techlive eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

 

12.6 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind vom Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche (einschließlich der Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache) unverzüglich am Sitz der Techlive unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben.

 

12.7 Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden an Techlive zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

 

12.8  Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, Techlive entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

 

12.9 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

 

12.10 Techlive ist berechtigt, jede von ihr notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn dadurch die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Techlive keine Fehler zu vertreten hat, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung zu übernehmen.

 

12.11 Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an Techlive zu retournieren. Über Aufforderung der Techlive sind vom Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen erfor­derlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume sowie Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen und entsprechend mitzuwirken.

 

12.12 Zur Mängelbehebung sind Techlive zumindest zwei Versuche einzuräumen.

 

12.13 Ein Wandlungsbegehren (Vertragsrückabwicklung) kann Techlive durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung immer abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe­hebbaren Mangel handelt.

 

12.14 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich­nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet Techlive nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

 

12.15 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den der Techlive im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

 

12.16 Ebenso liegt kein Mangel vor, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und ähnliches nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

 

 

13. Haftung

 

13.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haftet Techlive bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

13.2 Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch Techlive abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich eines Schadens an einer Sache, die Techlive zur Bearbeitung übernommen hat.

 

13.3 Schadenersatzansprüche sind bei sonstiger Verjährung binnen 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.

 

13.4 Die Haftung der Techlive ist jedenfalls ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, Hinweisen des Herstellers bzw. der Techlive, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von Techlive autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen und Reinigungen.

 

13.5 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die Techlive haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der Techlive gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

13.6 Bei Verschulden eines der Techlive zurechenbaren Erfüllungsgehilfen haftet Techlive nur, soweit dieser zur Haftung herangezogen werden kann und ist der Schadenersatz in diesem Fall erst fällig, sobald Techlive selbst über den Schadenersatzbetrag verfügt.

 

 

14. Salvatorische Klausel

 

14.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

15.1Es gilt österreichisches Recht für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Techlive und dem Kunden, einschließlich für Fragen der Geltung und Einbeziehung dieser AGB.

 

15.2 Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

 

15.3 Erfüllungsort der Leistung des Kunden (in aller Regel Kaufpreis-, Werkpreis- und Honorarzahlung) ist Sparkasse der Stadt Feldkirch - BLZ 20604 - BIC SPFKAT2BXXX
IBAN AT842060403102583576

Erfüllungsort der von Techlive zu erbringenden Leistung ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde - der Sitz der Techlive, Im Plattner 11, 6833 Klaus, Österreich.

 

15.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen Techlive und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz der Techlive zuständige Gericht in 6800 Feldkirch. Nach Wahl der Techlive, kann der Kunde auch an seinem Sitz geklagt werden.

 

Klaus, im Juni 2020

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